Wer ausländische Fachkräfte beschäftigen möchte, musste sich bisher mit beschränkten Zuwanderungsmöglichkeiten auseinandersetzen. Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches am 01.03.2020 in Kraft getreten ist, ergeben sich viele Neuerungen, die die Möglichkeiten der Zuwanderung und Arbeit in Deutschland erleichtern. In diesem Artikel erfährst Du alles Wissenswerte über das neue Gesetz und welche Änderungen sich damit ergeben haben.
Welches Ziel hat das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat das Ziel, die Gewinnung und den Einsatz qualifizierter, ausländischer Fachkräfte aus Drittstaaten zu erleichtern. Besonders bemerkbar machen sich die Änderungen, wenn es um die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geht.
Der immer größer werdende Personalbedarf aufgrund des leeren Bewerbermarkts in Deutschland soll zukünftig besser zu decken sein. Personen mit Hochschulabschluss oder qualifizierter Berufsausbildung aus dem Ausland soll nun ermöglicht werden, leichter in ein Arbeitsverhältnis in Deutschland treten zu können.
Wo finden sich die Änderungen wieder?
Die Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wieder. Dieses regelt die Vergabe von Aufenthaltstiteln für verschiedene Zwecke wie Arbeit, Arbeitssuche, Ausbildung, Ausbildungssuche oder Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Die wichtigsten Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes kurz zusammengefasst:
- der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag,
- der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung,
- ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,
- die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: Deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung)
- bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen,
- Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.
- der Arbeitsmarktzugang für IT-Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung ohne formalen Abschluss.
- beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.
Wegfall der Vorrangprüfung
Fachkräfte mit Berufsausbildung und solche mit akademischer Ausbildung können eine Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt (§§ 18 bis 18b AufenthG). Wichtig hierfür ist, dass die Qualifikation anerkannt ist. Die Bundesagentur für Arbeit soll der Beschäftigung nun auch ohne eine Vorrangprüfung zustimmen, die zuvor immer erforderlich war.
Somit muss nun nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft geprüft werden, ob ein europäischer oder inländischer Bewerber zur Verfügung steht. Für den Zugang zur Berufsausbildung gilt die die Vorrangprüfung jedoch weiter.
Beschäftigung für Fachkräfte in verwandten Berufen möglich
Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung aus Drittstaaten haben nun Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt und sind nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt.
Zeitlich befristeter Aufenthalt für Fachkräfte zur Arbeitssuche möglich
Neben akademischen Fachkräften, können nun auch Fachkräfte mit Berufsausbildung nach Deutschland einreisen, um auf Arbeitsplatzsuche zu gehen. Dazu sind deutsche Sprachkenntnisse notwendig, die der gesuchten Tätigkeit entsprechen. In der Regel werden dabei Deutschkenntnisse gefordert, die mindestens auf dem Niveau B1 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ liegen. Zudem muss der Lebensunterhalt der suchenden Fachkräfte gesichert sein.
Die Suche nach einer qualifizierten Arbeitsstelle erlaubt auch Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden pro Woche. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erlaubt außerdem einen Aufenthaltsvisum für eine qualifizierte Berufsausbildung oder zur Durchführung eines Sprachkurses. Auch zur Suche nach einem Ausbildungsplatz ist ein Aufenthalt in Deutschland möglich.
Was ändert sich im Fachkräfteeinwanderungsgesetz bezüglich der Anerkennung?
Wie im obigen Absatz beschrieben, wurden die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ausgebaut. Ausländische Fachkräfte, die an einer solchen Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland teilnehmen, dürfen parallel hier arbeiten.
Dabei wurde der erforderliche berufsfachliche Zusammenhang gelockert: Die Fachkraft muss nicht mehr exakt in dem Beruf arbeiten, für den sie die Anerkennung beantragt. Die Aufenthaltserlaubnis kann zudem von 18 auf maximal 24 Monate verlängert werden, um u. a. Prüfungssituationen zu erleichtern.
Dürfen auch ohne Anerkennung einreisen: IT-Fachkräfte
Fachkräfte aus Drittstaaten, die in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen wollen, benötigen für die Einreise die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation oder einen als vergleichbar anerkannten Hochschulabschluss. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet jetzt jedoch eine Ausnahme: IT-Fachkräfte mit „ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen“ können auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland ihren Beruf ausüben.
Beschleunigung des Fachkräfteverfahrens
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften beantragen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz setzt nun fest, dass sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf 2 Monate verkürzt. Dazu schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, häufig der zentralen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die zuständige Ausländerbehörde leitet das Anerkennungsverfahren ein und dient als zentraler Ansprechpartner für den Arbeitgeber.
Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der BA sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Die entstandenen Kosten für das beschleunigte Verfahren trägt der Arbeitgeber.
Jobsuche erleichtern mit Your Mellon
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vereinfacht die Bedingungen der Jobsuche für ausländische Fachkräfte. Die Lockerungen versprechen eine bedarfsgerechte Zuwanderung und Sicherung benötigter Fachkräfte aus Drittstaaten. Die anfängliche Jobsuche für Unternehmen oder Arbeitnehmer kann jedoch ebenfalls erleichtert werden: mit der Jobplattform Your Mellon.
Your Mellon bietet eine professionelle, interaktive Jobbörse, in der sich Unternehmer und Jobsuchende direkt vernetzen und miteinander kommunizieren können. Arbeitssuchende aus ganz Europa kommen hier mit Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zusammen.
Jobsuchende und Unternehmen können sich bei Your Mellon registrieren und mittels eines angelegten Profils Stellenangebote finden oder inserieren. Das Jobportal Your Mellon hilft so, Arbeitsplätze zu vermitteln und europäische Fachkräfte mit interessierten Arbeitgebern zusammenzubringen.
Profitiere doppelt: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Your Mellon
Die Änderungen und Erneuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sollen Unternehmen und Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitseinsatzes der Fachkräfte in Deutschland unterstützen.
Bei der Jobvermittlung trägt Your Mellon dazu bei, dass der Arbeitseinsatz der Fachkräfte zustande kommt und Unternehmer sowie Arbeitssuchende aus dem Ausland zueinander finden. Mit beiden Maßnahmen ist also eine zukünftige, erfolgreiche Zusammenarbeit gesichert!
2 Gedanken zu „Neuerungen für ein besseres Zusammenkommen: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz“
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